Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 110 Leistungserbringung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 5
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- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 – L 7 SO 2344/19
- VGH Hessen, 03.11.2016 – 10 A 2791/15.Z
- ArbG Düsseldorf, 20.12.2011 – 7 Ca 7251/10
- LSG NRW, 16.05.2011 – L 19 AS 2130/10Zitiert von 6
- LSG NRW, 31.01.2011 – L 20 AS 1057/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/110#abs-1 (1) Leistungsberechtigte haben entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie unter den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/110#abs-2 (2) Bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Regelungen, die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches gelten, mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/110#abs-3 (3) Die Verpflichtungen, die sich für die Leistungserbringer aus den §§ 294, 294a, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches ergeben, gelten auch für die Abrechnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Absatz 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Eingliederungshilfe entsprechend.